Ausblick ZFU

FernUSG: Fernunterrichtsschutzgesetz

= Es regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer von Fernunterricht in Deutschland

= Es gilt für Verbraucher und auch für Unternehmer. Seit dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 ist klar: auch Unternehmer sind vollumfassend geschützt.

= Auch bei Sitz im Ausland gilt das FernUSG, wenn dein Kunde seinen Sitz in Deutschland hat.

Wann liegt Fernunterricht vor?

Fallen Online-Kurse in den Anwendungsbereich des § 1 FernUSG?

Wenn ja, muss dieser Kurs durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden.

⚠️ Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das bedeutet liegt eine der Voraussetzungen NICHT vor, entfällt die Pflicht zur Zulassung!

Nun schauen wir uns an, in welchen Fällen Online Kurse unter den Anwendungsbereich des FernUSG fallen.

§ 1 FernUSG
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Schauen wir uns nun alle vier Aspekte des § 1 an:

Ein entgeltlicher Vertrag liegt vor, wenn dein Kurs kostenpflichtig ist.

Unstreitig bieten Online-Kurse die Möglichkeit, über das Internet Fähigkeiten zu erlernen und sich neues Wissen anzueignen.

Die ZFU formuliert auf ihrer Webseite:
„Ein ausschlaggebendes Kriterium von Fernunterricht ist, dass Sie Teilnehmenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Hierzu zählen auch Hinweise, Anleitungen und Ratschläge in verschiedenen Lebens- und Geschäftsbereichen sowie die Weitergabe von persönlichen Erfahrungen.“

Diese Definition ist so weit gefasst, dass kaum ein Online-Angebot davon ausgenommen ist. Es fällt schwer, sich vorzustellen, was nicht unter diese Beschreibung fällt.

Hier geht es um die Frage, ob die Kommunikation zeitversetzt ist. „Überwiegend“ bedeutet mehr als 50 %.

Nicht zeitversetzt (synchron) = räumliche Trennung liegt nicht vor

  • Virtuelles Klassenzimmer in Echtzeit
  • Live-Training (ohne Aufzeichnung!)
  • Online-Seminare (ohne Aufzeichnung!)

 

Zeitversetzt (asynchron) = räumliche Trennung liegt vor

  • Selbststudium
  • Aufzeichnungen von Live-Trainings oder Online-Seminaren
 

Das heißt: Wenn die Zeit des Selbststudiums mit z. B. aufgezeichneten Videos mehr Zeit in Anspruch nimmt als das Teaching, z. B. über Live-Calls (1:1 oder Gruppen-Calls), liegt eine räumliche Trennung vor.

Liegt diese Zeit bei mehr als 50 % des gesamten Online-Kurses, ist eine Zulassung des Kurses notwendig.

Wenn hingegen der synchrone Teil (Teilnehmer können die Inhalte ausschließlich jetzt bekommen) mehr als 50 % einnimmt, ist keine Zulassung notwendig.

Aber Achtung: Wird der synchrone Teil aufgezeichnet und später zur Verfügung gestellt, zählt er als asynchron. Auch Lesezeit, Aufgabenzeit und andere Selbstlernzeiten erhöhen den asynchronen Anteil.

💡 Merke: Nur wenn mehr als 50 % der Gesamtlernzeit aus nicht aufgezeichneten, lernzielrelevanten Live-Formaten besteht, entfällt die Zulassungspflicht.

Bisher haben die Gerichte spätestens bei der Frage der individuellen Lernerfolgskontrolle die Anwendbarkeit des FernUSG eng ausgelegt und sich eher am Wortlaut orientiert.

Seit 2023 hat sich die Sicht auf die Coaching- und Onlinekurs-Szene verändert. Die Gerichte – und inzwischen auch der Bundesgerichtshof – legen nun einen deutlich weiteren Maßstab an.

Das OLG Celle war der Auftakt, das BGH-Urteil vom Juni 2025 hat diesen weiten Maßstab ausdrücklich bestätigt.

Die weite Auslegung bedeutet, dass die Überwachung des Lernerfolges bereits dann gegeben ist, wenn im Vertrag festgelegt ist, dass den Teilnehmern

  • Prüfungen,
  • Q&A-, 1:1- oder Gruppen-Calls mit prüfungsähnlichem Charakter oder
  • andere Optionen, mit denen du und/oder der Teilnehmer seinen Lernerfolg überwachen kann,


angeboten werden.

Dabei ist nicht relevant, ob der Teilnehmer diese Angebote tatsächlich nutzt. Allein die Möglichkeit, individuelle Fragen zu stellen oder Rückmeldung auf Aufgaben zu erhalten, reicht aus, um die Lernerfolgskontrolle als gegeben anzusehen.

💡 Merke: Wenn dein Kurs Elemente enthält, die eine Überwachung des Lernerfolgs ermöglichen – z. B. Q&A-Formate, 1:1- oder Gruppencalls mit prüfungsähnlichem Charakter oder andere Formate, in denen du oder der Teilnehmer den Lernstand nachvollziehen können – liegt nach aktueller Rechtslage eine Lernerfolgskontrolle vor. Damit unterliegt dein Kurs der Zulassungspflicht.

Entscheidend ist nicht, ob diese Angebote tatsächlich genutzt werden, sondern dass sie vertraglich oder praktisch zur Verfügung stehen.

Es ist nachvollziehbar, dass viele Anbieter verunsichert sind. Was früher unproblematisch schien, steht heute verstärkt auf dem Prüfstand. Gleichzeitig gibt es keine pauschale Lösung – zu unterschiedlich sind die Angebote, Zielgruppen und Formate.

Erinnerung!

⚠️ Wichtig ist: Die Kriterien für eine Zulassungspflicht müssen alle gemeinsam erfüllt sein. Wenn auch nur ein Punkt nicht zutrifft, besteht keine Pflicht zur ZFU-Zulassung.

Für dein Angebot kann das bedeuten:

  • Wenn du keine Formate anbietest, in denen der Lernerfolg nachvollziehbar wird (z. B. durch Rückfragen – auch per E-Mail, Gruppen, in begleitenden Calls oder durch Prüfungsaufgaben), greift das Kriterium der Lernerfolgskontrolle nicht.

  • Wenn deine zentralen Inhalte live und nur im Moment verfügbar sind – also nicht über Aufzeichnungen oder Selbstlernmaterial vermittelt werden –, gilt das Angebot nicht als überwiegend räumlich getrennt.

Ob und wie du diese Punkte für dein Kursmodell sinnvoll nutzt, ist eine strategische Entscheidung. Es lohnt sich, genau hinzuschauen – und die eigene Angebotsstruktur bewusst zu gestalten.

Alle News und von Sabrina kommentiere Informationen erhältst du in unserem Legal Secrets Club. Dort kannst du auch individuelle Fragen zur ZFU-Zulassung und deinen Angeboten stellen und unser Lawlikes-Team beantwortet sie.

Hier in dieser Entscheidungsgrafik kannst du schnell erkennen, ob deine Kurse (folgt man dem OLG Celle, was derzeit „auf dem Tisch“ liegt) eine Zertifizierung durch die ZFU brauchen.

Wir sind für dich da und begleiten dich auch bei allen Themen rund um die ZFU.

Dazu gehören sorgfältig aufbereitete Checklisten, ob dein Kurs zugelassen werden muss, präzise Formulierungshilfen und praxiserprobte Mustertexte für deine Zulassung sowie wertvolle Insider-Tipps, die eine strukturierte und zielgerichtete Vorgehensweise ermöglichen.

Im Club erhältst du das Wissen, das den Unterschied macht. Und davon ist die ZFU nur ein Bruchteil. Werde jetzt Mitglied und räume rechtlich auf, bevor andere es für dich tun:

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Durchatmen! Die Gerichte haben Entscheidungen getroffen.

Was genau das nun wirklich kurz-, mittel- und langfristig bedeutet, wissen wir alle derzeit nicht, auch wenn es inzwischen Tendenzen gibt.

Überprüfe mit unserer Grafik (klick), ob deine Kurse betroffen sein könnten. Nutze unsere Blogartikel, um die schlau zu machen. Danach trage dich wahlweise für den kostenlosen ZFU-Kurs oder und/oder trete dem Legal Secrets Club bei.

Prüfe anhand unserer Grafik und dem erklärenden Text, ob die offensichtlichen Merkmale zutreffen. Den passenden Blogartikel findest du hier: Klick

Auf der Webseite der ZFU findest du alle relevanten
Informationen: https://zfu.de/veranstaltende/zulassung 

Bei unseren Blogartikeln gibt es Unterstützung, ebenso wie im Legal Secrets Club.

Erst einmal Ruhe bewahren.

Die Brisanz im Reseller-Modell ist tatsächlich besonders hoch. Solltest du deinen Kurs so anpassen können, dass keine Zulassungspflicht (siehe Blogartikel) mehr besteht, ist dies sinnvoll.

Andernfalls empfehlen wir auf jeden Fall unseren Newsletter zu abonnieren, um unsere Updates zu diesem Thema nicht zu verpassen. Eine erste Problembeschreibung der Reseller-Problematik findest du bereits im Blog. (klick)

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