= es regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer von Fernunterricht in Deutschland
= es gilt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer
= wenn du deinen Unternehmenssitz im Ausland hast, aber an Kunden in Deutschland verkaufst, gilt für die auch die Anwendbarkeit des FernUSG
(Edit 17.05.: Derzeit sieht es so aus, als ob das FernUSG auch gilt, wenn du selbst im Ausland sitzt, jedoch dein Kunde seinen Sitz in Deutschland hat.)
Wann liegt Fernunterricht vor?
Fallen Online-Kurse in den Anwendungsbereich des § 1 FernUSG?
Wenn ja, muss dieser Kurs durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden.
⚠️ Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das bedeutet liegt eine der Voraussetzungen NICHT vor, entfällt die Pflicht zur Zulassung!
Nun schauen wir uns an, in welchen Fällen Online Kurse unter den Anwendungsbereich des FernUSG fallen.
§ 1 FernUSG
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Schauen wir uns nun alle vier Aspekte des § 1 an:
- Entgeltlicher Vertrag
Ein Vertrag mit Leistung und (entgeltlicher Gegenleistung) liegt in allen Fällen vor, wenn du einen kostenpflichtigen Kurs anbietest.
- Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Unstreitig bieten Online-Kurse die Möglichkeit, über das Internet Fähigkeiten zu erlernen und sich neues Wissen anzueignen.
- Ausschließlich und überwiegend räumlich getrennt
Hier geht es um die Frage, ob die Kommunikation zeitversetzt ist. „Überwiegend“ bedeutet mehr als 50%.
Nicht zeitversetzt (synchron) = räumliche Trennung liegt nicht vor
- Virtuelles Klassenzimmer in Echtzeit
- Live-Training (ohne Aufzeichnung!)
- Online-Seminare (ohne Aufzeichnung!)
Zeitversetzt (asynchron) = räumliche Trennung liegt vor
- Selbststudium
- Aufzeichnungen von Live-Trainings oder Online-Seminaren
Das heißt, wenn die Zeit des Selbststudiums mit z.B. aufgezeichneten Videos mehr Zeit in Anspruch nimmt als das Teaching, z.B. über Live-Calls (1:1 oder Gruppen-Calls), liegt eine räumliche Trennung vor. Liegt diese Zeit bei mehr als 50 % des gesamten Online-Kurses, so ist eine Zulassung des Kurses notwendig. Wenn hingegen der synchrone Teil (Teilnehmer können die Inhalte ausschließlich jetzt bekommen) mehr als 50% einnimmt, so ist keine Zulassung des Kurses notwendig.
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Merke: Wenn du mehr als 50 % deines Kurses synchron (= nur in diesem Moment verfügbar) gestaltest, entfällt deine Zulassungspflicht.
Lösung:
Biete mehr Lives ohne Aufzeichnung an.
- Überwachung des Lernerfolges
Bisher haben die Gerichte spätestens bei der Frage der individuellen Lernerfolgskontrolle die Anwendbarkeit des FernUSG eng ausgelegt und sich eher am Wortlaut orientiert.
Jetzt hat sich die Sicht auf die Coaching- und Beraterszene verändert. Die Gerichte legen nun einen deutlich weiteren Maßstab an.
Zuletzt hat das OLG Celle diesen weiten Maßstab angesetzt und damit diese Welle losgetreten.
Die weite Auslegung bedeutet, dass die Überwachung des Lernerfolges bereits dann gegeben ist, wenn im Vertrag festgelegt ist, dass den Teilnehmern
- Prüfungen,
- Q&A-, 1:1- oder Gruppen-Calls mit prüfungs-ähnlichem Charakter oder
- andere Optionen, mit denen du und/oder der Teilnehmer seinen Lernerfolg überwachen kann,
angeboten werden.
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Merke: Wenn du ein Q & A anbietest oder auch 1:1 oder Gruppen-Calls, in denen Prüfungen vorgesehen sind oder die prüfungsähnlichen Charakter haben, liegt eine Überwachung des Lernerfolges vor und du musst deinen Kurs zulassen. Ebenso ist es bei anderen Optionen, mit denen du und/oder der Teilnehmer seinen Lernerfolg überwachen kann.
Lösung:
- Biete keine Prüfungen bzw. kein Q&A, keine 1:1- oder Gruppen-Calls mit prüfungsähnlichem Charakter an.
- Biete keine anderen Methoden an, mit denen du und/oder der Teilnehmer seinen Lernerfolg überwachen kann.
⚠️ Schreibe aber auch bitte NICHT
„Ausbildung“, „Studium“, „Lehrgang“, „Akademie“, „Schule/School“, „Universität/University“
Denn auch, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag steht, wird eine Lernerfolgskontrolle bejaht, wenn du die oben genannten Begrifflichkeiten nutzt, da diese untrennbar mit Lernerfolgskontrollen verbunden sind.
Uns ist vollkommen bewusst, dass die vermeintlichen „Lösungen“ sehr viele Fragezeichen und auch Widerstände mit sich bringen, da dadurch das Leistungsspektrum von Online-Angeboten beschritten wird.
Fakt ist: Derzeit wissen wir alle noch nicht genau, wie es nun weitergehen wird.
Erinnerung!
⚠️ Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das bedeutet liegt eine der Voraussetzungen NICHT vor, entfällt die Pflicht zur Zulassung!
Das bedeutet, dass es dir bereits hilft, wenn du
Entweder
- ein überwiegend synchrones Angebot hast (z.B. Live-Calls ohne Aufzeichnung)
oder
- keinen Lernerfolg überprüfst (z.B. ein reiner Selbstlernkurs ohne Möglichkeit Fragen zu stellen oder in den Austausch zu gehen).
(Edit 17.05.: Die „Lernerfolgskontrolle“ ist aus unserer Sicht aktuell das unsicherste Element der Prüfkette. Daher empfehlen wir auf jeden Fall bei der Synchronität deinen Kurs anzupassen. Synchronität ist messbar und bietet daher weitaus weniger Interpretationsspielraum.)
Alle News und von Sabrina kommentiere Informationen erhältst du in unserem Legal Secrets Club. Dort kannst du auch individuelle Fragen zur ZFU-Zulassung und deinen Angeboten stellen und unser Lawlikes-Team beantwortet sie.