Ausblick ZFU

FernUSG: Fernunterrichtsschutzgesetz (EDIT 12/23)

= es regelt die Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer von Fernunterricht in Deutschland

= es gilt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer (Edit 20.12.: das wird immer deutlicher!)

= wenn du deinen Unternehmenssitz im Ausland hast, aber an Kunden in Deutschland verkaufst, gilt für die auch die Anwendbarkeit des FernUSG

(Edit 17.05.: Derzeit sieht es so aus, als ob das FernUSG auch gilt, wenn du selbst im Ausland sitzt, jedoch dein Kunde seinen Sitz in Deutschland hat.)

Wann liegt Fernunterricht vor?

Fallen Online-Kurse in den Anwendungsbereich des § 1 FernUSG?

Wenn ja, muss dieser Kurs durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden.

⚠️ Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das bedeutet liegt eine der Voraussetzungen NICHT vor, entfällt die Pflicht zur Zulassung!

Nun schauen wir uns an, in welchen Fällen Online Kurse unter den Anwendungsbereich des FernUSG fallen.

§ 1 FernUSG
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Schauen wir uns nun alle vier Aspekte des § 1 an:

Ein Vertrag mit Leistung und (entgeltlicher Gegenleistung) liegt in allen Fällen vor, wenn du einen kostenpflichtigen Kurs anbietest.
(Edit 20.12. Auch wenn es im OLG Köln Urteil aus 12/23 so wirkt, als ob ein Coachingvertrag schützt, so ist das Urteil so speziell, dass dieser Schluss aus unserer Sicht nicht allgemeingültig ist.)

Unstreitig bieten Online-Kurse die Möglichkeit, über das Internet Fähigkeiten zu erlernen und sich neues Wissen anzueignen.

(Edit 20.12. Die ZFU selbst formuliert auf ihrer Webseite: „Ein ausschlaggebendes Kriterium von Fernunterricht ist, dass Sie Teilnehmenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Hierzu zählen auch Hinweise, Anleitungen und Ratschläge in verschiedenen Lebens- und Geschäftsbereichen und die Weitergabe von persönlichen Erfahrungen.“ Dies ist eine derart weite Auslegung, dass es schwer fällt sich vorzustellen was denn nicht unter diese Beschreibung fällt.)

Hier geht es um die Frage, ob die Kommunikation zeitversetzt ist. „Überwiegend“ bedeutet mehr als 50%.

Nicht zeitversetzt (synchron) = räumliche Trennung liegt nicht vor

  • Virtuelles Klassenzimmer in Echtzeit
  • Live-Training (ohne Aufzeichnung!)
  • Online-Seminare (ohne Aufzeichnung!)


Zeitversetzt (asynchron) = räumliche Trennung liegt vor

  • Selbststudium
  • Aufzeichnungen von Live-Trainings oder Online-Seminaren
 

Das heißt, wenn die Zeit des Selbststudiums mit z.B. aufgezeichneten Videos mehr Zeit in Anspruch nimmt als das Teaching, z.B. über Live-Calls (1:1 oder Gruppen-Calls), liegt eine räumliche Trennung vor. Liegt diese Zeit bei mehr als 50 % des gesamten Online-Kurses, so ist eine Zulassung des Kurses notwendig. Wenn hingegen der synchrone Teil (Teilnehmer können die Inhalte ausschließlich jetzt bekommen) mehr als 50% einnimmt, so ist keine Zulassung des Kurses notwendig.

(Edit 20.12. Achtung! Alle Zeit der Bearbeitung von (Haus-)Aufgaben und alle Lesezeit wird der Zeit des Selbststudiums hinzugerechnet. Auch wurde erstmals eine qualitative Komponente berücksichtigt, also die Frage, ob die wesentlichen Lerninhalte in den synchronen oder asynchronen Angeboten vermittelt werden. Die Frage „Kann man das Lernziel auch ohne die synchronen Angebote erreichen?“ gewinnt an Bedeutung!) 

💡

Merke: Wenn du mehr als 50 % deines Kurses synchron (= nur in diesem Moment verfügbar) gestaltest, entfällt deine Zulassungspflicht. (Edit 20.12. Das gilt, sofern die wichtigen Inhalte nur/überwiegend synchron zur Verfügung stehen.)

Lösung:

Biete mehr (Edit 20.12. wichtige!) Lives ohne Aufzeichnung an.

Bisher haben die Gerichte spätestens bei der Frage der individuellen Lernerfolgskontrolle die Anwendbarkeit des FernUSG eng ausgelegt und sich eher am Wortlaut orientiert.

Seit März 2023 hat sich die Sicht auf die Coaching- und Beraterszene verändert. Die Gerichte legen nun einen deutlich weiteren Maßstab an.

Das OLG Celle hat erstmals diesen weiten Maßstab angesetzt und damit diese Welle losgetreten.

Die weite Auslegung bedeutet, dass die Überwachung des Lernerfolges bereits dann gegeben ist, wenn im Vertrag festgelegt ist, dass den Teilnehmern

  • Prüfungen,
  • Q&A-, 1:1- oder Gruppen-Calls mit prüfungs-ähnlichem Charakter oder
  • andere Optionen, mit denen du und/oder der Teilnehmer seinen Lernerfolg überwachen kann,

angeboten werden. (Edit 20.12. Hierbei ist nicht relevant, ob der Teilnehmer diese Angebote nutzt. Alleine die Möglichkeit, dass er individuelle Fragen stellen kann, reicht aus, um die Lernerfolgskontrolle als gegeben anzusehen.)

Merke: Wenn du ein Q & A anbietest oder auch 1:1 oder Gruppen-Calls, in denen Prüfungen vorgesehen sind oder die prüfungsähnlichen Charakter haben, liegt eine Überwachung des Lernerfolges vor und du musst deinen Kurs zulassen. Ebenso ist es bei anderen Optionen, mit denen du und/oder der Teilnehmer seinen Lernerfolg überwachen kann.

Lösung:

  • Biete keine Prüfungen bzw. kein Q&A, keine 1:1- oder Gruppen-Calls mit der Möglichkeit Fragen zu stellen an.
  • Biete keine anderen Methoden an, mit denen du und/oder der Teilnehmer seinen Lernerfolg überwachen kann.

⚠️ Schreibe auch NICHT

„Ausbildung“, „Studium“, „Lehrgang“, „Akademie“, „Schule/School“, „Universität/University“

Denn auch, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag steht, wird eine Lernerfolgskontrolle bejaht, wenn du die oben genannten Begrifflichkeiten nutzt, da diese untrennbar mit Lernerfolgskontrollen verbunden sind.

Uns ist vollkommen bewusst, dass die vermeintlichen „Lösungen“ sehr viele Fragezeichen und auch Widerstände mit sich bringen, da dadurch das Leistungsspektrum von Online-Angeboten beschritten wird.

Fakt ist: Derzeit wissen wir alle noch nicht genau, wie es nun weitergehen wird. (Edit 20.12. Allerdings wird es immer wahrscheinlicher, dass die „Schlupflöcher“ immer kleiner werden…)

Erinnerung!

⚠️ Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das bedeutet liegt eine der Voraussetzungen NICHT vor, entfällt die Pflicht zur Zulassung!

Das bedeutet, dass es dir bereits hilft, wenn du

Entweder

  • ein überwiegend synchrones Angebot hast (z.B. Live-Calls – Edit 20.12. mit den wichtigen Lerninhalten – ohne Aufzeichnung)

oder

  • keinen Lernerfolg überprüfst (z.B. ein reiner Selbstlernkurs ohne Möglichkeit Fragen zu stellen oder in den Austausch zu gehen).

(Edit 17.05.: Die „Lernerfolgskontrolle“ ist aus unserer Sicht aktuell das unsicherste Element der Prüfkette. Daher empfehlen wir auf jeden Fall bei der Synchronität deinen Kurs anzupassen. Synchronität ist messbar und bietet daher weitaus weniger Interpretationsspielraum.)

(Edit 20.12. Leider ist inzwischen auch die „überwiegend synchron“-Komponente nicht mehr sicher, sofern die wichtigen Inhalte aufgezeichnet werden und/oder sich die asynchrone Selbstlernzeit durch Aufgaben und Lesezeit verlängert.)

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Durchatmen! Die Gerichte haben Entscheidungen getroffen.
Was genau das nun wirklich kurz-, mittel- und langfristig bedeutet, wissen wir alle derzeit nicht, auch
wenn es inzwischen Tendenzen gibt.

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Prüfe anhand unserer Grafik und dem erklärenden Text, ob die offensichtlichen Merkmale zutreffen. Den passenden Blogartikel findest du hier: Klick

Auf der Webseite der ZFU findest du alle relevanten
Informationen: https://zfu.de/veranstaltende/zulassung 

Welche Herausforderungen und Chancen die Zulassung mit sich bringt, haben wir im Blogartikel für
dich zusammengefasst: Klick

Erst einmal Ruhe bewahren.

Die Brisanz im Reseller-Modell ist tatsächlich besonders hoch. Solltest du deinen Kurs so anpassen können, dass keine Zulassungspflicht (siehe Blogartikel) mehr besteht, ist dies sinnvoll.

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Sabrina Keese-Haufs_Lawlikes_Fragen und Antworten