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ZFU und FernUSG: Könnte intensive Betreuung für Coaches zur Chance werden?

Ein aktuelles Urteil aus München gibt Anlass zur Hoffnung: Persönlicher 1:1-Support könnte rechtlich an Bedeutung gewinnen – und neue Wege im Umgang mit der ZFU-Pflicht eröffnen.

Was wissen wir wirklich?

Ein öffentlich einsehbarer Beitrag auf anwalt.de berichtet von einem spannenden Fall: Das Landgericht München I hat mit  Urteil vom 8. August 2025 (Az. 47 O 12802/24) entschieden, dass ein Coaching-Vertrag mit starker persönlicher  Betreuung nicht als Fernunterricht einzustufen ist – und damit keine ZFU-Zulassungspflicht besteht.

Das Gericht hat ein Coaching-Angebot mit individueller 1:1-Betreuung rechtlich anders eingeordnet, als klassische Fernlehrgänge. Aus Sicht des Gerichts war die persönliche Nähe so stark ausgeprägt, dass die typische Fernunterrichtssituation nicht mehr gegeben war. Somit wurde das Schutzbedürfnis der Teilnehmenden als nicht mehr relevant angesehen.

Die Urteilsbegründung ist extrem knapp gehalten; verweist jedoch auf das bereits vorliegende BGH-Urteil.

Nach derzeitigem Kenntnisstand stammt der zugrunde liegende Fall eher aus dem Bereich der Unternehmensberatung. Ob und inwieweit sich die Argumentation auf andere Coaching-Angebote übertragen lässt, bleibt abzuwarten – insbesondere wenn diese inhaltlich stärker auf Persönlichkeitsentwicklung oder Lebensberatung abzielen.
 
Ob dieses Urteil also tatsächlich neue Maßstäbe setzen wird, ist aktuell unklar – aber es liefert erste Ansatzpunkte, die wir einordnen und im Hinblick auf ihre praktische Relevanz betrachten.
 

Was könnte sich verändern?

Bisher strukturieren viele  Anbieter ihre Angebote bewusst so, dass keine klassischen Lernerfolgskontrollen stattfinden – also keine Prüfungen, keine persönlichen Rückmeldungen auf Aufgaben, keine aktiven Fragemöglichkeiten. Der Hintergrund: Solche Elemente gelten als zentrale Kriterien für die ZFU-Zulassungspflicht nach dem FernUSG. Wer auf sie verzichtet, unterliegt (bisher) in der Regel keiner Zulassungspflicht durch die ZFU.

Das Urteil aus München verschiebt nun den Fokus: Es scheint nicht mehr allein entscheidend zu sein, ob Lernerfolgskontrollen stattfinden – sondern wie intensiv und individuell der Kontakt zum Kunden gestaltet ist.

Konkret: Im Mittelpunkt des Fernunterrichtschutzgesetzes steht das Schutzbedürfnis des Teilnehmers. Der Gesetzgeber wollte nämlich verhindern, dass anonyme Lernende in unbetreuten Fernkursen der 70er-Jahre ohne Ansprechpartner „allein gelassen“ werden.

Nach dem Urteil des  Landgerichts München I vom 8. August 2025 (Az. 47 O 12802/24) scheint das Schutzbedürfnis des Teilnehmers weniger hoch zu sein, wenn ein Coaching-Programm so aufgebaut ist, dass persönliche 1:1-Betreuung (z. B. durch festen VIP-Support, umfangreiche Q&As oder regelmäßige Rücksprachen) strukturell vorgesehen ist und der Teilnehmer somit eng  begleitet wird. 

Die persönliche Nähe scheint also  dafür zu sprechen, dass ein Coaching-Programm nicht unter das FernUSG fällt – selbst wenn es Elemente wie Selbstlernphasen oder Aufzeichnungen enthält.

Offen bleibt derzeit:

  • Reicht es, irgendeine Form der Interaktion anzubieten – oder muss sie strukturell ein Kernelement des Programms sein?

  • Wie „eins-zu-eins“ muss ein Support sein, um relevant zu werden?

  • Wie wird der persönliche Support in Gruppenformaten gewertet? Also z. B. bei Hot Seats, in denen Einzelne Fragen stellen – oder bei individueller Beratung im Gruppenkontext?

  • Und was ist mit Programmen, in denen Teilnehmer Fragen stellen können – aber nicht jeder zwingend eine persönliche Antwort erhält?

  • Ist das auch auf Programme zu übertragen, die dem Bereich Persönlichkeitsentwicklung und Lebensberatung zuzuordnen sind?

 

Diese Fragen lassen sich derzeit nicht klar beantworten. Aber sie zeigen: Die Bedeutung individueller Betreuung könnte wachsen – und damit neue Gestaltungsmöglichkeiten für Coaching-Programme schaffen.

Welche Chancen könnten sich daraus ergeben?

Das Urteil des LG München I könnte – sofern sich die Darstellung bestätigt – neue Wege für Coaches und Anbieter digitaler Programme eröffnen. Denn es verschiebt den Blick weg von formalen Kriterien wie Prüfungsaufgaben und hin zu der Qualität der Betreuung.

Der zentrale Gedanke:

„Wenn das Angebot so gut ist und so nah am Kunden ist, wie es in Präsenz wäre, besteht keine Schutzbedürftigkeit – womit das FernUSG nicht anwendbar ist.“

Das ist ein bemerkenswerter Perspektivwechsel, der ein neues Bild entstehen lassen könnte:
Wer bewusst nah am Kunden arbeitet, individuell betreut, Rückfragen ermöglicht und echtes Interesse an der Entwicklung jedes Einzelnen zeigt, könnte damit gerade nicht in die Zulassungspflicht fallen.

Wer könnte davon profitieren?

  • Anbieter, die ihre Programme mit echter persönlicher Begleitung aufbauen.

  • Unternehmer, die 1:1 als Qualitätsmerkmal verstehen – auch im Gruppenprogramm.

  • Coaches, Berater, Trainer und Mentoren, die ihre Teilnehmer wirklich individuell sehen, begleiten und fördern.

Diese Entscheidung könnte bestätigen, was viele ohnehin leben: Viele Anbieter betreuen nicht anonym, sondern sehr bewusst. Wenn sich das auch rechtlich als Argument durchsetzt, entsteht ein echtes Gegengewicht zu pauschalen Zulassungspflichten.

Unser Zwischenfazit

Die Richtung, die sich hier andeutet, ist spannend.

Statt die individuelle Betreuung zu vermeiden, könnte genau diese Nähe zum Kunden der Schlüssel sein, um gar nicht erst unter das Fernunterrichtsschutzgesetz zu fallen. Entscheidend wird sein, wie konsequent und sichtbar diese persönliche Betreuung im Programm verankert ist – und ob sie in Umfang und Qualität tatsächlich einem Präsenzangebot gleichkommt.

Ob das Urteil des LG München I künftig von weiteren Gerichten aufgegriffen wird oder sogar zu einer gefestigten Linie führt, bleibt abzuwarten.

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