Worum gehts?
Zwischen dem viel diskutierten OLG Celle-Urteil von 2023 (Az. 3 U 85/22) und dem BGH-Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) hat sich einiges bewegt. Die Diskussion um die Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) war in dieser Zeit alles andere als eindeutig.
In diesem Beitrag fassen wir für dich zusammen, was zwischen den beiden Urteilen passiert ist, wie sich die Argumentationslinien der Gerichte verschoben haben – und welche Tendenzen sich jetzt (endlich) abzeichnen.
Rückblick: Was das OLG Celle 2023 angestoßen hat
Das Urteil des OLG Celle war 2023 das erste größere Signal an die Coaching-Szene: Ein Online-Coachingprogramm kann zulassungspflichtig sein, wenn es gewisse Strukturen aufweist – etwa ein didaktisches Konzept, Lernmaterialien und regelmäßige Reflexionen. Daraufhin: eine Welle an Urteilen aus der ganzen Republik – teils gegensätzlich.
Hoffnungsschimmer aus Köln (Dezember 2023)
Besonders viel Hoffnung machte ein Urteil des OLG Köln (Az. 2 U 24/23) Ende 2023:
Dort wurde entschieden, dass das FernUSG auf Coachingverträge nicht anwendbar sei, wenn sich das Angebot an Unternehmer richtet. Das klang erstmal gut für viele Anbieter, die mit Gründungskunden oder Selbstständigen arbeiten. Doch diese Linie hielt nicht lange.
Gerichte uneins: Verbraucherschutz oder Unternehmerfreiheit?
In den Monaten danach folgte ein regelrechtes Hin und Her:
- Einige Gerichte folgten der Argumentation, das FernUSG diene ausschließlich dem Verbraucherschutz – und sei damit nicht auf B2B-Verträge anwendbar.
- Andere Gerichte widersprachen und entschieden: Das FernUSG gilt auch gegenüber Unternehmerkunden – gerade, wenn es um Gründer geht, die sich noch nicht vollständig am Markt etabliert haben.
Kurz: Die Rechtslage war instabil. Anbieter konnten sich nicht sicher sein, welche Linie vor Gericht durchgreifen würde.
Neues Argument: Die „Schwerpunkttheorie“
Ein Urteil aus München (Az. OLG München 29 U 310/21) brachte Anfang 2024 einen neuen Denkansatz ins Spiel:
Statt einfach mathematisch zu zählen, wie viel Live vs. Aufzeichnung ein Programm enthält, ging es um den inhaltlichen Schwerpunkt.
Die zentrale Frage:
Wird in den Live-Elementen tatsächlich Wissen vermittelt – oder handelt es sich um reinen Austausch oder Q&A?
Wenn die Live-Elemente keine eigenständige Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten leisten, zählt der Fokus zurück auf das aufgezeichnete Material. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit einer ZFU-Pflicht.
Absurditäten am Rande: Zoom-Call = asynchron?
Zwischenzeitlich wurde es kurios:
Ein Gericht meinte, ein nicht aufgezeichneter Zoom-Call sei trotzdem „asynchron“ – weil die Beteiligten nicht im selben Raum sind. Diese Sichtweise hat sich nicht durchgesetzt – der BGH hat dazu nicht explizit Stellung genommen, aber der aktuelle Stand ist:
Ein Live-Zoom-Call zählt als synchron, wenn dort relevante Inhalte vermittelt werden, die nicht nochmal abrufbar sind. Sprich: Wenn du live Wissen teilst und es nicht parallel als Video o.Ä. abrufbar ist, zählt es als synchron – das wirkt entlastend bei der Prüfung einer möglichen ZFU-Pflicht.
Die BGH-Entscheidung im Juni 2025: Eine bittere Pille für viele
Die größte Hoffnung vieler Coaches war, dass der Bundesgerichtshof das FernUSG endgültig als reines Verbraucherschutzgesetz einstufen würde. Diese Hoffnung wurde mit dem Urteil vom 12. Juni 2025 zunichtegemacht.
Die Kernaussagen des BGH-Urteils sind:
- Das FernUSG gilt auch für Unternehmer: Der BGH hat klargestellt, dass das Gesetz alle Teilnehmer schützt, egal ob Verbraucher oder Unternehmer.
- Verträge ohne Zulassung sind nichtig: Bietet ein Coaching-Programm eine strukturierte Wissensvermittlung und überwacht den Lernerfolg (z. B. durch Fragerunden in Calls), fällt es unter das FernUSG. Ohne eine Zulassung der ZFU sind solche Verträge nichtig.
- Rückforderungsansprüche für Kunden: Kunden können bei einem nichtigen Vertrag bereits gezahlte Honorare zurückfordern.
Fazit: Das Thema bleibt relevant
Die Rechtslage ist nach einer langen Phase der Unsicherheit nun durch den BGH deutlich klarer geworden – wenn auch nicht zugunsten vieler Coaches. Das Thema der ZFU-Zulassungspflicht ist für jeden Coach, der strukturierte Online-Programme anbietet, von entscheidender Bedeutung, unabhängig von der Zielgruppe.