Was bedeutet es, wenn du einen Online-Kurs anbietest, der der Zulassungspflicht unterliegt, du aber keine Zulassung vorgenommen hast?
§ 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung
(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.
(2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine Belehrung in Textform über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.
(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.
Der Vertrag mit deinem Kunden über einen Kurs, der nicht zugelassen wurde, ist als von Anfang an nichtig anzusehen.
„Von Anfang an nichtig“ bedeutet, dass der Vertrag nie existent war.
Daher muss dein Teilnehmer den Vertrag auch nicht widerrufen oder kündigen. Er hat das Recht, die gesamte Vergütung zurückzufordern.
Juristisch liegt dann eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ nach § 812 BGB vor – denn es fehlt die vertragliche Grundlage, auf der du das Geld behalten dürftest.
Der Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB von 3 Jahren.
Das heißt, Teilnehmer haben einen Anspruch auf Rückzahlung aus einem nichtigen Vertrag, der innerhalb der letzten 3 Jahre geschlossen wurde.
Was solltest du also tun?
Dem Schreckensszenario, dass deine Kunden die Verträge der letzten drei Jahre für nichtig erklären lassen könnten, steht die aufwendige, zeitintensive und teure Zulassung entgegen.
🔎 Lies hier mehr zur Zulassung durch die ZFU:

Zulassung durch die ZFU
In diesem Artikel möchten wir dir einen ersten Eindruck vermitteln, warum die Zulassung durch die ZFU für viele Anbieter von Online-Kursen als nicht erstrebenswert angesehen wird.
Die Entscheidung, ob du deine Kursstruktur so gestaltest, dass sie keine Zulassungspflicht auslöst – oder ob du aktiv eine Zulassung anstrebst – bleibt eine unternehmerische. Doch das Risiko, dass Teilnehmende ihre Beiträge zurückfordern oder Mitbewerber rechtlich gegen dich vorgehen, ist mit dem BGH-Urteil vom Juli 2025 deutlich konkreter geworden.
Noch ein kleiner Hinweis am Ende: Letztlich ist eine fehlende Zulassung auch eine Ordnungswidrigkeit. Hier steht also eine zweite Risikoentscheidung für dich als Unternehmer an.
Die ZFU weist in Informationsschreiben darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € pro Fall geahndet werden kann.
Es kommt also drauf an, wie du das Risiko für dich einschätzt.
Wir empfehlen dir dringend, dich mit der ZFU zu beschäftigen und unseren Newsletter zu abonnieren.
🔎 Lies hier mehr zur Rechts(un)sicherheit in der Online-Welt:

Rechts(un)sicherheit in der Online-Welt
Die Frage: Welche Bedeutung haben eigentlich Gerichtsurteile, wie vom OLG Celle und warum antworten Anwälte so häufig „Das kommt darauf an!“