Seit nunmehr zwei Jahren ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und die damit verbundene ZFU-Zulassungspflicht DAS Thema in der Coaching-Branche. Nach einer Phase unterschiedlicher Entscheidungen durch verschiedene Oberlandesgerichte hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Juni 2025 eine grundlegende Entscheidung getroffen (Az. III ZR 109/24).
Das Urteil im Überblick
Der BGH stuft die Kombination aus abrufbaren Inhalten (Videos, Call-Aufzeichnungen) und begleitender Betreuung (Q&A, E-Mail, Support-Gruppen) als zulassungspflichtigen Fernunterricht ein – und zwar auch dann, wenn deine Kunden Unternehmer sind!
Der konkrete Fall
Im zugrundeliegenden Fall ging es um ein hochpreisiges „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum Preis von 47.600 € brutto.
Das Coaching-Paket enthielt unter anderem:
- Lehrvideos mit Lektionen, die von den Teilnehmern selbstständig durchgearbeitet werden sollten.
- Zweiwöchentlich stattfindende Online-Meetings (Live-Calls).
- Halbjährliche Intensiv-Workshops, um Themen wie Mindset und Strategien zu vertiefen.
- Hausaufgaben, die für das Vorankommen zu erledigen waren.
- Die Möglichkeit, per Mail oder in einer Facebook-Gruppe Fragen zu stellen.
- Zusätzlich zwei optionale 1:1-Online-Einzelsitzungen bei einem Personal-Coach, um persönliche Blockaden aufzulösen.
- Wichtig für das Urteil: Die Live-Calls wurden aufgezeichnet und konnten von den Teilnehmern nachträglich abgerufen werden.
Ziel des Programms war es, den Teilnehmern unternehmerische Fähigkeiten zu vermitteln, um finanzielle Freiheit zu erreichen. Ein Teilnehmer forderte seine bereits geleistete Zahlung zurück, da das Programm nicht über die ZFU-Zulassung verfügte. Der Anbieter war der Ansicht, sein Programm falle nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz. Der BGH gab dem Teilnehmer jetzt Recht und bestätigte: Da das Programm abrufbare Inhalte (Lehrvideos und Call-Aufzeichnungen) mit der Möglichkeit zur betreuten Rückfrage kombinierte, erfüllt es die Merkmale eines zulassungspflichtigen Fernunterrichts.
Die Entscheidungsgründe im Detail: Die 4 Säulen des BGH-Urteils
- „Unterricht“ zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Erster Prüfpunkt: Handelt es sich überhaupt um „Unterricht“ im Sinne des FernUSG?
Der Anbieter argumentierte, der Schwerpunkt liege auf individueller Beratung und Mindset-Coaching. Der BGH sah das anders – und legte die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ bewusst weit aus. Eine „Mindestqualität“ ist nicht erforderlich (Rn. 21). Entscheidend ist, was vertraglich zugesichert wird.
Im konkreten Fall warb das Programm mit der Vermittlung von „Know-how“ und „Wissen“, bezeichnete sich selbst als „Akademie“ und versprach konkrete unternehmerische Skills in Marketing, Vertrieb und Organisation (Rn. 22). Damit trat der Aspekt individueller Beratung in den Hintergrund.
- Überwiegende räumliche Trennung
Spannend war die Frage: Hebt interaktiver Live-Unterricht die räumliche Trennung auf?
Antwort des BGH: Nein – hier überwogen die asynchronen Teile.
Zu den asynchronen Elementen zählen nicht nur Lehrvideos und Hausaufgaben, sondern ausdrücklich auch aufgezeichnete Live-Calls. Begründung: Wenn Inhalte zeitversetzt abrufbar sind, ist eine gleichzeitige Teilnahme nicht mehr zwingend. Das verlagert den Schwerpunkt auf den flexiblen Abruf – ein Kernmerkmal von Fernunterricht (Rn. 26).
- Überwachung des Lernerfolgs
Auch hier setzte der BGH auf eine weite Auslegung und folgte seiner bisherigen Linie.
Ergebnis: Ja, die Lernerfolgskontrolle war vertraglich vereinbart.
Und: Es braucht keine Prüfungen oder Noten. Schon der Anspruch, Rückfragen stellen zu dürfen – sei es in Calls, per E-Mail oder in einer Facebook-Gruppe – reicht aus (Rn. 28). Ob Teilnehmer diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist irrelevant. Allein der vertragliche Anspruch erfüllt das Merkmal (Rn. 30).
- Anwendbarkeit auf Unternehmer (B2B)
Hier kam der BGH zu einer eindeutigen Antwort: Das FernUSG gilt auch für Verträge mit Unternehmern! Die Begründung:
- Wortlaut: Das Gesetz spricht von „Teilnehmer“ und „Lernender“ – ohne Einschränkung auf Verbraucher (Rn. 33).
- Gesetzeshistorie: Der Gesetzgeber verzichtete – anders als bei anderen Verbraucherschutzgesetzen dieser Zeit – bewusst auf eine Beschränkung auf Verbraucher (Rn. 35, 38).
- Schutzkonzept: Das FernUSG verfolgt ein „gegenstandsbezogenes Schutzkonzept“. Geschützt wird der Vertragsgegenstand Fernunterricht, dessen Qualität sich vor Vertragsschluss schwer prüfen lässt – unabhängig vom Status des Kunden (Rn. 39).
Das Urteil in der Praxis
Die harte Konsequenz aus der Anwendbarkeit des FernUSG:
Fehlt die erforderliche ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Das bedeutet: Kein Anspruch auf Vergütung – und Teilnehmer können bereits gezahltes Geld zurückverlangen.
So sollten deine nächsten Schritte aussehen
Schritt 1: Analyse Status-Quo
- Analysiere dein aktuelles Angebot knallhart anhand der neuen BGH-Kriterien:
- Welche Teile laufen synchron (z. B. Live-Calls ohne Aufzeichnung)?
- Welche Inhalte sind asynchron (Videos, Aufzeichnungen, Materialien)?
- Welche Möglichkeiten zur Lernerfolgskontrolle bietest du (Q&A, E-Mail-Support, Community)?
Diese Bestandsaufnahme ist dein Fundament – ohne sie kannst du keine rechtssicheren Entscheidungen treffen.
Schritt 2: Strategische Entscheidung treffen
- Option 1: Angebot umbauen
Kann – oder willst – du dein Programm so gestalten, dass es nicht unter die Zulassungspflicht fällt? Im Legal Secrets Club zeigen wir dir, wie das geht! - Option 2: Zulassung holen
Dein Angebot ist (oder bleibt) zulassungspflichtig?
Dann gehen wir den Weg gemeinsam – von der ersten Checkliste bis zur fertigen ZFU-Zulassung: Wir unterstützen dich Schritt für Schritt, mit Formulierungshilfen, Mustertexten, Beispieltexten und Insider-Tipps aus echten Zulassungsverfahren.